Friedhofsgebührensatzung

Die Lesefassung berücksichtigt - Satzung der Gemeinde Groß Laasch über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes vom 22. Januar 2004

1. Änderung vom 16. September 2009

2. Änderung vom 11. Juni 2010

 

Satzung der Gemeinde Groß Laasch über Gebühren für

die Benutzung des örtlichen Friedhofes (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Januar 2004

 

§ 1

Gegenstand der Gebühr

Für den Erwerb von Nutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes (Wasser, Energie,

Abfallentsorgung, Verkehrssicherung) und seiner Einrichtungen entsprechend der Friedhofsbenutzungssatzung werden Gebühren erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes nutzt bzw. gewährte

Nutzungsrechte und/oder Leistungen beantragt hat oder diese in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Gebührenmaßstab und -satz

(1) Nachfolgende Gebühren werden erhoben:

1. Grabstättengebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes

a)

je Grabstelle (Reihen- bzw. Wahlgrabstelle)

285,00 €

b)

je Urnengrab (alte Anlage)

190,00 €

c)

je anonymer Grabstelle

220,00 €

d)

je Urnengrabstelle mit eigener Grabplatte

220,00 €

e)

je Urnengrabstelle mit vorhandener Granitsteinplatte

330,00 €

 

 

 

2.

Nutzungsrechtsverlängerungsgebühr je Grabstelle und Jahr (alte Anlage)

9,50€

3.

Beräumungs- und Einebnungsgebühr je Grabstätte

115,00€

4.

Entsorgungsgebühr je Grabstelle

45,00€

5.

Benutzungsgebühr Trauerhalle je Bestattung

105,00€

6.

Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr für Reihen- Wahl- und Urnengräber

 

14,00€

7.

Gebühr für Pflegeaufwand bei Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr

 

8,00€

8.

Erwerb und Beschriftung der Granitsteinplatte für eine Urnengrabstelle

a) Granitplatte (60x60 cm)

b) Inschrift (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr)

c) Granitplatte abnehmen, transportieren und mit Inschrift wieder aufstellen

 

 

125,00€

150,00€

 

90,00€

 

§ 4

Entstehung der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht

a) für die Gebühr nach § 3 Abs.1, Ziffer 1 und 2 mit der Verleihung des Nutzungsrechtes,

b) für die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 mit der Ausführung der Leistungen,

c) für die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Ziffer 5 mit Beginn der Nutzung,

d) für die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Ziffer 6 mit Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Ruhezeit.

e) für die Gebühr nach § 3 Ziffer 8 mit Verleihung des Nutzungsrechtes,

 

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren nach § 3 Ziffer 1 bis 8 sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides fällig.

 

§ 6

Inkrafttreten

Friedhof - G 2AE.sxw Seite 2