Friedhofsgebührensatzung
Die Lesefassung berücksichtigt - Satzung der Gemeinde Groß Laasch über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes vom 22. Januar 2004
1. Änderung vom 16. September 2009
2. Änderung vom 11. Juni 2010
Satzung der Gemeinde Groß Laasch über Gebühren für
die Benutzung des örtlichen Friedhofes (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Januar 2004
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für den Erwerb von Nutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes (Wasser, Energie,
Abfallentsorgung, Verkehrssicherung) und seiner Einrichtungen entsprechend der Friedhofsbenutzungssatzung werden Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes nutzt bzw. gewährte
Nutzungsrechte und/oder Leistungen beantragt hat oder diese in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab und -satz
(1) Nachfolgende Gebühren werden erhoben:
1. Grabstättengebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes
a) |
je Grabstelle (Reihen- bzw. Wahlgrabstelle) |
285,00 € |
b) |
je Urnengrab (alte Anlage) |
190,00 € |
c) |
je anonymer Grabstelle |
220,00 € |
d) |
je Urnengrabstelle mit eigener Grabplatte |
220,00 € |
e) |
je Urnengrabstelle mit vorhandener Granitsteinplatte |
330,00 € |
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2. |
Nutzungsrechtsverlängerungsgebühr je Grabstelle und Jahr (alte Anlage) |
9,50€ |
3. |
Beräumungs- und Einebnungsgebühr je Grabstätte |
115,00€ |
4. |
Entsorgungsgebühr je Grabstelle |
45,00€ |
5. |
Benutzungsgebühr Trauerhalle je Bestattung |
105,00€ |
6. |
Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr für Reihen- Wahl- und Urnengräber |
14,00€ |
7. |
Gebühr für Pflegeaufwand bei Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr |
8,00€ |
8. |
Erwerb und Beschriftung der Granitsteinplatte für eine Urnengrabstelle a) Granitplatte (60x60 cm) b) Inschrift (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr) c) Granitplatte abnehmen, transportieren und mit Inschrift wieder aufstellen |
125,00€ 150,00€
90,00€ |
§ 4
Entstehung der Gebühr
Die Gebührenschuld entsteht
a) für die Gebühr nach § 3 Abs.1, Ziffer 1 und 2 mit der Verleihung des Nutzungsrechtes,
b) für die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 mit der Ausführung der Leistungen,
c) für die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Ziffer 5 mit Beginn der Nutzung,
d) für die Gebühr nach § 3 Abs. 1 Ziffer 6 mit Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Ruhezeit.
e) für die Gebühr nach § 3 Ziffer 8 mit Verleihung des Nutzungsrechtes,
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren nach § 3 Ziffer 1 bis 8 sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Friedhof - G 2AE.sxw Seite 2