Friedhofsbenutzungssatzung

Auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und des Bestattungsgesetzes M-V vom 3.7.1998 (GVOBl M-V 1998 S. 617), wird nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Laasch  vom 27. November 2003  folgende Satzung erlassen:

 

Satzung der Gemeinde Groß Laasch

über die Benutzung des örtlichen Friedhofes

(Friedhofsbenutzungssatzung)

 

vom 07. Januar 2004

 

 

I.  Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für die gemeindeeigene Friedhofsanlage in Groß Laasch als kommunale Einrichtung.

Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Groß Laasch betrieben. Die Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung wird von der Friedhofsverwaltung (Amt Ludwigslust-Land) wahrgenommen.

 

 

§ 2

Friedhofszweck

 

(1)     Der Friedhof dient der Bestattung (Sarg) und Beisetzung (Urne) aller Personen, die beim Tode in der Gemeinde Groß Laasch  ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstätte erworben haben. Ausnahmen sind zulässig.

 

(2)     Die Bestattung oder Beisetzung bedarf einer Erlaubnis. Die Friedhofsverwaltung entscheidet einvernehmlich mit dem Bürgermeister der Gemeinde.

 

(3)     Der Friedhof oder ein Teil des Friedhofs kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise für  Bestattungen und Beisetzungen geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. Von dem im entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung Groß Laasch festgelegten Zeitpunkt an erlöschen alle Bestattungs- und Beisetzungsrechte.

 

 

§ 3

Gebühren

 

Für den Erwerb von Benutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 

 

 

II.  Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

 

Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. Aus besonderen Gründen kann der Friedhof ganz oder teilweise gesperrt werden.

 

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1)     Jeder hat sich auf dem Friedhof und seinen Einrichtungen ruhig und der Würde des Ortes  entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen unter deren Verantwortung betreten.

 

(2)     Den Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:

         a)            das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Hunde, soweit diese nach den

            Bestimmungen der Hundehalterverordnung M-V geführt werden,

         b)           die Wege mit Fahrzeugen zu befahren (ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen),

         c)            Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

         d)           den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu                           beschädigen sowie Grabstätten zu betreten,

         e)            das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art,

         f)            die Ausführung von gewerblichen Arbeiten aller Art nach 17.00 Uhr, an Sonn-

            und Feiertagen sowie während Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen,

         g)           Lärmen, Spielen und sonstiges störendes Verhalten. 

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 und der hierzu ergangenen Änderungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500  € geahndet werden.

 

 

III.   Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

 

§ 7

Allgemeines

 

(1)     Bestattungen sind nur in Särgen, Beisetzungen von Aschen sind nur in Urnen zulässig.

 

(2)     Eine Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Bescheinigung anzumelden. Sie sollte nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalls erfolgen.

 

(3)     Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen.

 

(4)     Beisetzungen werden grundsätzlich nur an Werktagen vorgenommen.

 

§ 8

Grabstellen

 

(1)     Die Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, wo der Sarg oder die Urne der Erde übergeben wird.

 

(2)     Das Ausheben und Schließen der Grabstellen wird von Beauftragten der Angehörigen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

 

(3)     Bei Grabstellen für die Leichen Erwachsener ist die  Grabstelle auf eine Tiefe von 1,80 m  und bei Grabstellen für die Leichen von Kindern unter 5 Jahren auf eine Tiefe von 1,40 m auszuheben.

 

(4)     Die Tiefe für die Beisetzung von Urnen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne muß mindestens 0,60 m betragen.

 

(5)     Die Grabstellen für Särge müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke  Erdwände getrennt sein.

 

 

§ 9

Ruhezeit

 

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre.

 

 

§ 10

Umbettungen

 

(1)     Umbettungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.

Umbettungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Umbettungen aus anonymen Urnengrabstätten dürfen nicht vorgenommen werden.

 

(2)     Nach Maßgabe des § 16 (1) des Gesetztes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Meckl.-Vorp. (BestattG M-V) dürfen Umbettungen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach Beisetzung nicht vorgenommen werden.

 

(3)     Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden auf den Nachbargräbern hat der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhezeit wird  durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

 

 

 

IV.   Grabstätten

 

§ 11

Allgemeines

 

(1)     Die Größe und der Abstand der Grabstätten zueinander wird nach den örtlichen

         Bedingungen des Friedhofes festgelegt.

 

(2)     Bei der Anlage der Grabstätten sind grundsätzlich folgende Mindestmaße einzuhalten:

         - Gräberstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:   Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,

         - Gräberstätten für Verstorbene über 5 Jahre:      Länge 2,10 m, Breite 1,00 m,

         - Urnengrabstätten                                                Länge 1,20 m, Breite 1,00 m,

         -  Anonyme Grabstätten                                        Länge 0,60 m, Breite 0,60 m,

         Für die Beisetzung von Verstorbenen bis zu 5 Jahren und Urnen sind auf dem

         kommunalen Friedhof besondere Felder vorgesehen.

 

 

 

§ 12

Nutzungsrechte

 

(1)     Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum den Nutzers über. An den Grabstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

 

(2)     Die Nutzungsrechte werden für die Inhaber  auf die Dauer der Ruhezeit begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungsrechte eine Verlängerung zu beantragen. Die Verlängerung soll mindestens 5, maximal 25 Jahre betragen.

Satz 2 gilt nicht bei anonymen Urnengrabstätten.

 

(3)     Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes erhält eine Grabnutzungsurkunde als Beleg. Ein beabsichtigter Wechsel des Nutzungsrechtes sowie der Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.

 

(4)     Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich zu erklären. Ein Anspruch  auf bereits gezahlte Geldleistungen besteht nicht.

 

(5)     Der Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht zur Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofssatzung.

Dies gilt nicht bei anonymen Urnengrabstätten.

 

 

 § 13

Reihengrabstätten

 

(1)     Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach  belegt werden.

 

(2)     In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.

 

(3)     Das Beräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher ortsüblich bekanntgegeben.

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

Wahlgrabstätten

 

(1)     Wahlgrabstätten sind Grabstätten für 2 oder 3 Grabstellen mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die gesamte Wahlgrabstätte ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch.

 

(2)     Eine Bestattung oder Beisetzung darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen erworben ist.

 

(3)     Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so werden die Grabstätten durch die oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung beräumt und können nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig erneut genutzt werden. Eine Benachrichtigung hierüber erfolgt nur, wenn Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung bekannt sind.

 

 

 

§ 15

Urnenbeisetzungen

 

(1)     Urnen dürfen in Reihen- und Wahlgrabstätten sowie in anonymen Urnenreihengrabstätten  beigesetzt werden.

 

(2)     Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen darf jede Grabstelle nur mit einer Urne belegt werden.

 

(3)     Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen entfernen  und die Aschen in würdiger Weise der Erde übergeben.

 

 

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 16

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

 

(1)     Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

 

(2)     Kränze müssen nach einer Bestattung oder Beisetzung spätestens nach 8 Wochen abgeräumt werden.

 

(3)     Die Gestaltung der Grabstätte hat spätestens ein halbes Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung zu erfolgen.

 

(4)     Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen.

 

(5)     Die Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die      öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

 

(6)     Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte endet erst mit Erlöschen des Nutzungsrechtes.

 

 

§ 17

Vernachlässigung

 

(1)     Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und ein Aushang auf dem Friedhof.

 

(2)     Wird eine Aufforderung nach Absatz 1 nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen bzw. bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Mit dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

(3)     Wird eine Aufforderung nach Absatz 2 in der gestellten Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen lassen.

 

 

 

 

VI. Grabmale

 

 

§ 18

Gestaltungsvorschriften

 

(1)     Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf dem Friedhof sind berechtigt:

         a) Steinmetzbetriebe

         b) Steinbildhauer

         c) Holzbildhauer

         d) Kunstschmiede

         e) Künstler

unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Sitz des Betriebes. Für andere Personen bedarf es der  besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

 

(2)     Genehmigungen zum Aufstellen von besonderen Grabmalen oder zum Errichten baulicher Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer des Inhabers des      Nutzungsrechtes an der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

Die Friedhofsverwaltung hat über den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden und dem Antragsteller die Genehmigung und ggf. Änderungsauflage bekanntzugeben.

 

(3)     Besondere Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden, können nach befristeter Aufforderung zu Lasten des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstätte entfernt werden.

 

 

(4)     Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden.

Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen.  

 

(5)     Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitige Gefahrenstellen bilden, können ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte zu dessen Lasten gesichert werden.

 

(6)     Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, hat dessen Inhaber für die Beräumung Sorge zu tragen. Grabmale und bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt wurden, gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Für Nutzungsrechte, die nach Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, übernimmt die  Gemeinde die Beräumung auf ihre Kosten.

 

(7)     Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert.

Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden.

 

 

 

VII. Benutzung der Trauerhalle

 

 

§ 19

Aufbahrung

 

(1)     Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen am Tage der Bestattung sowie der Abhaltung von Trauerfeiern.

 

(2)     Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festzusetzenden Zeit sehen.

 

 

 

VIII. Schlußbestimmungen

 

§ 20

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Groß Laasch vom 04.07.1995, geändert durch Satzung vom  20. November 2002 außer Kraft.

 

 

Groß Laasch, den 07. Januar 2004

 

                                                           (DS)

I. Helbing

Bürgermeisterin