Textliche Festsetzungen

1. Planungsrechtliche Festsetzungen

(§ 9 Abs. 1 BauGB)

1.1. Gemäß § 1 Absatz 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird festgesetzt, dass die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Absatz 2 Nr.3 BauNVO, nicht zulässig sind.

 

1.2. Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO wird festgesetzt, dass alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.

 

1.3. Nebengebäude, Stellplätze und Garagen (Carports) dürfen nicht vor der straßenseitigen Baugrenze der Gebäude der Hauptnutzung treten.

 

1.4. Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 3 wird die Mindestgröße der Grundstücke auf 800 m² festgelegt.

 

2. Maßnahmen der Grünordnung im Plangebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Als Ausgleich für die Versiegelung sowie zur Gestaltung und Gliederung einzelner Straßenräume sind an den Erschließungsstraßen gem. Planzeichnung hochstämmige, heimische Laubbäume in den jeweils angegebenen Qualitäten zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten, sowie bei Abgang zu ersetzen:

 

2.1. Auf der Fläche I an den Planstraßen B und C jeweils 10 Stück Rotdorn (Crataegus Laevigata, Paul`s Scarlett) Hochstämme, 16-18 cm Stammumfang.

Auf der Fläche II einseitig an der südlichen Erschließungsstraße ( Planstraße E) Jeweils am Anfang und an den Einmündungen großkronige Laubbäume, 2 Stck. Linden ( Tilia cordata) Hochstämme 16-18 cm Stammumfang, 5 Stück Eichen (Quercus robur) Hochstämme 16-18 cm Stammumfang und mittelkronige Laubbäume 5 Stück Hainbuche (Carpinus betulus) Hochstämme 16-18 cm Stammumfang, 4 Stück Feldahorn (Acer campestre) Hochstämme 16-18 cm Stammumfang und 2 Stück Winterlinde ( Tilia cordata Ranchow) Hochstämme 16 - 18 cm Stammumfang.

Auf der Fläche III an der Planstraße A und deren Verlängerung in Richtung Plan- Strasse D im Norden des Plangebietes 17 Stück Winterlinde (Tilia cordata Ranchow) Hochstämme 16-18 cm Stammumfang.

 

2.2. Als Ausgleich für die Versiegelung und zur Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild, zu Verbesserung des Siedlungsklimas, als Lärm- und Sichtschutz sowie zur Gestaltung und Gliederung des neuen Wohngebietes ist an der westlichen Grenze zum B- Plan Drosselweg eine 5 m breite Hecke mit Überhältern aus heimischen, standortgerechten Arten (lt. Vorschlagsliste des GOP) anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Fläche zur Pflanzung der Feldhecke ist als gesondertes Flurstück auszuweisen und muss im Eigentum der Gemeinde bleiben. Überhälter (STU 14-16 cm) und Sträucher ( Höhe 80 - 100 cm ) gem. Vorschlagsliste des GOP.

 

2.3. Als Ausgleich für die Versiegelung sowie zur Gestaltung sind auf allen künftigen Grundstücken durch die Grundstückseigentümer mindestens 2 heimische, standortgerechte Laubbäume (Hochstämme 16-18 cm) oder Obstbäume (Hochstamm 12 - 14 cm STU) lt. Vorschlagsliste des GOP zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

 

2.4. Als Minderung des Verlustes der Biotoptypen und zu Gestaltungszwecken sind im Bereich der Kuhdrift (Fläche V) öffentliche Grünflächen mit Landschaftsrasen anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

 

2.5. Die öffentlichen Grünflächen an den Planstraßen B und C dürfen für eine Auffahrt je Grundstück unterbrochen werden.

Von der Planstraße D (Flurstück 144) sind je Grundstück eine Auffahrt über den vorhandenen, verrohrten Graben (kein Gewässer II. Ordnung) zulässig.

Gestalterische Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

 

1. Sockelhöhe

Die Sockelhöhe ist bis maximal 1,00 Meter zulässig. Das Maß ergibt sich aus der Differenz zwischen Oberkante Straßenfläche und Oberkante fertigen Fußboden im Erdgeschoß als Bezugspunkt.

 

2. Drempel und Drempelhöhe

Drempel sind zulässig bei einer festgesetzten Geschossigkeit von 1,0 (eingeschossige Bauweise mit möglichem ausgebauten Dachgeschoß bis zu zweidrittel der Grundfläche des Gebäudes) bis zu einer Höhe von 1,00 Meter.

 

3. Dachneigung und Dachformen

Für neu zu errichtende Gebäude sind Satteldächer, Walmdächer und Krüppel- Walmdächer mit einer Dachneigung von maximal 48 Grad zulässig. Bei ebenerdigen Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden sind auch Flachdächer zulässig.

 

4. Dachaufbauten und Dacheinschnitte

Die zulässigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind bis zu einer maximalen Breite von 4/5 der Trauflänge erlaubt und müssen mindestens 1,50 m vom Giebel entfernt liegen. Ein Vortreten von Gebäudeteilen über die Dachfläche bei der Ausführung von Dacheinschnitten ist nicht statthaft, ausgenommen hiervon sind geringfügige Vorsprünge bis zu 1,50 m von unwesentlichen Bauteilen, wie z.B. Gesimsen, Dachrinnen und Erker.

 

5. Außenwandflächen

Außenwandflächen sind mit Verblendsteinen im Ziegelformat, als Putz oder teilweise als Holzverkleidung (z.B. im oberen Teil der Giebelwände) herzustellen. Eine Fassadengestaltung als Fachwerk ist zulässig. Holzblockhäuser sind im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.

 

6. Ordnungswidrigkeiten

Bauherren die gegen die gestalterischen Festsetzungen der Punkte 1 bis 5 verstoßen, handeln ordnungswidrig. Der Verstoß kann gemäß Landesbauordnung MV § 84 Abs. 3 mit einem Bußgeld geahndet werden. Kein Verstoß liegt vor, wenn eine die Abweichung legitimierende Entscheidung nach § 67 der Landesbauordnung vorliegt.