Nutzungs- und Gebührenordnung Kulturhaus

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

- Nutzungs- und Gebührenordnung für die Nutzung des Kulturhauses der Gemeinde

Groß Laasch vom 21. September 2017

- 1. Änderung vom 14. Februar 2018

- 2. Änderung vom 19. Dezember 2018

Nutzungs- und Gebührenordnung für die Nutzung des Kulturhauses der Gemeinde Groß Laasch

 

vom 21. September 2017

§ 1

Geltungsbereich

Diese Nutzungs- und Gebührenordnung gilt für den Saal, das Foyer und den Versammlungs-raum, einschließlich der zugehörigen Toiletten, im Kulturhaus, Ludwigsluster Str. 50 in

Groß Laasch als gemeindliche Einrichtungen.

§ 2

Allgemeines / Nutzungsrecht

(1) Die gemeindlichen Einrichtungen (Saal und Nebenräume des Kulturhauses) können für Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kulturellen, sozialen, kommunalen, staatsbürgerlichen, gesellschaftlichen, sportlichen, privaten und gewerblichen Zwecken dienen, für die Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen müssen dem Charakter der Einrichtung entsprechen. Jegliche fremdenfeindliche, rassistische und antidemokratische Veranstaltungen sind unzulässig.

(2) Die Gemeinde Groß Laasch ist Eigentümer der unter § 1 aufgeführten Räume.

(3) Die Gemeinde Groß Laasch führt einen Belegungskalender für den Saal.

(4) Der Gemeinde Groß Laasch ist es vorbehalten, ein Nutzungsrecht an Dritte (Nutzer) zu übertragen.

§ 3

Nutzungsbedingungen

(1) Anträge zur Nutzung für den Versammlungsraum einschließlich Teeküche, Foyer und für den Saal sind bei der Gemeinde Groß Laasch zu stellen.

(2) Für die Nutzung ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen, mit der der Nutzer die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung anerkennt.

§ 4

Reinigung

(1) Für die Reinigung nach einer Benutzung des Foyes und des Versammlungsraumes

einschließlich der Toiletten ist der Nutzer zuständig. Die Reinigung der Räume hat spätestens am folgenden Tag bis 11:00 Uhr zu erfolgen.

(2) Die Übergabe / Übernahme der genutzten Räume erfolgt vor und nach der Nutzung / Reinigung zwischen Gemeinde und Nutzer, und ist in einem Protokoll zu dokumentieren.

(3) Für die Reinigung nach einer Benutzung des Saals einschließlich des Foyers und der Toiletten ist die Gemeinde zuständig. Für die Reinigung ist ein gesondertes Entgelt nach den Festlegungen dieser Ordnung durch den Nutzer zu zahlen.

Der Nutzer hat den Saal besenrein zu übergeben.

(4) Die Grundbestückung der Toiletten mit Verbrauchsmaterial übernimmt die Gemeinde. Das Nachfüllen von Verbrauchsmaterialien während einer Veranstaltung ist Aufgabe des Nutzers.

§ 5

Ausstattung

(1) Die sich in den Räumen befindlichen Einrichtungsgegenstände (z.B. Bestuhlung, Schankanlage im Saal, Garderobenständer, und dgl.) sind Eigentum der Gemeinde.

(2) Die Gemeinde gestattet dem Nutzer die unentgeltliche Nutzung dieser Einrichtungsgegenstände. Für Schäden an diesen Einrichtungsgegenständen haftet der Nutzer. Die Übergabe der Gegenstände erfolgt durch ein Übergabe-/ Übernahmeprotokoll.

§ 6

Pflichten der Nutzer

(1) Der Nutzer hat alle für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und alle notwendigen Anmeldungen selbst vorzunehmen.

(2) Der Nutzer hat alle im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung entstehenden Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung von Steuern, Gebühren bzw. Abgaben, selbst zu erfüllen.

(3) Das zur Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personal, wie z. B. Kassierer, Ordnungskräfte, Garderobenpersonal, usw. ist vom Nutzer selbst zu stellen.

(4) Der Nutzer ist für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung verantwortlich. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die Jugendschutz- und ordnungsrechtlichen und polizeilichen Vorschriften und die Veranstaltungsrichtlinien zu beachten und einzuhalten. Die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes ist durch den Nutzer zu gewährleisten.

(5) Der Nutzer hat eine für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche volljährige Person zu benennen. Diese hat während der Nutzung ständig anwesend zu sein und darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.

(6) Alle für die Veranstaltung notwendigen Vorkehrungen, insbesondere Vorankündigungen der Veranstaltung, der Druck und Vorverkauf der Eintrittskarten, evtl. notwendiger Sanitäts

und Feuerschutzdienst, sind vom Nutzer zu treffen. Auf Plakaten, Handzetteln und Anzeigen ist der Name des Veranstalters deutlich lesbar anzubringen.

(7) Der Nutzer darf eigene Dekoration, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung des Betreibers oder der Gemeinde in die Räume einbringen. Für die Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Boden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände dürfen nicht mit Nägeln, Haken usw. versehen werden. Auf- und Abbauzeiten sind im Nutzungsvertrag festzulegen.

(8) Der Saal darf nur zur vereinbarten Nutzungszeit und nur zum vereinbarten Nutzungszweck genutzt werden. Am Ende der Nutzungszeit ist der Saal in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Die vereinbarte Nutzungszeit schließt sämtliche Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit ein und muss vom Nutzer eingehalten werden. Eine verspätete Rückgabe stellt eine Überschreitung der Nutzungszeit dar, für die vom Nutzer eine der Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Kann aufgrund einer solchen Verzögerung eine nachfolgende Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig beginnen, hat der Nutzer den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 7

Ausschluss von der Benutzung

(1) Die Gemeinde kann die Benutzung insbesondere dann untersagen, wenn:

a) notwendige Anmeldungen und Genehmigungen nicht nachgewiesen wurden,

b) durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist.

(2) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Nutzungsvereinbarung widerrufen werden. Die Gemeinde kann weiterhin bereits abgeschlossene Nutzungsvereinbarungen widerrufen, wenn das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht fristgemäß entrichtet wurde oder eine von der Gemeinde geforderte ausreichende Haftpflichtversicherung nicht termingerecht nachgewiesen bzw. eine geforderte ausreichende Sachleistung nicht erbracht wurde.

Aus wichtigem Grund kann die Nutzungserlaubnis ganz oder vorübergehend zurückgezogen werden, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können.

§ 8

Haftung

(1) Die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen erfolgt in der allgemeinen Verantwortung des jeweiligen Nutzers. Gesetzliche Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung der Gemeinde Groß Laasch ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, Schäden am Gebäude, der Einrichtung und an den Außenanlagen, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen auf Kosten des Nutzers zu beseitigen, sofern dieser die Schäden nicht innerhalb einer angemessenen, durch die Gemeinde Groß Laasch gesetzten Frist, beseitigt.

(4) Schadensersatz- bzw. Haftungsansprüche gegen Dritte bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Nutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Gemeinde auf deren Wunsch nachzuweisen.

(6) Die Gemeinde kann vom Nutzer verlangen, dass er bei einem von ihr bestimmten Geldinstitut eine Sicherheitsleistung hinterlegt.

§ 9

Benutzungsentgelte

(1) Die Gemeinde Groß Laasch erhebt zur teilweisen Deckung der Kosten der gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsentgelte nach Maßgabe der folgenden Paragraphen.

(2) Benutzungsentgelte sind Tages- oder Stundensätze

(3) Ein Tagessatz entspricht einer Nutzungszeit von 11.00 Uhr des Veranstaltungstages bis 11.00 Uhr des Folgetages 24h.

(4) Ein Stundensatz entspricht einer Zeitstunde bis max. einer halben Stunde nach einer angefangenen Zeitstunde.

§ 10

Entgeltfreiheit

Entgelte werden nicht erhoben für die Nutzung der gemeindlichen Einrichtungen:

a) bei Veranstaltungen der Gemeinde Groß Laasch;

b) bei Veranstaltungen, die im Auftrage der Gemeinde Groß Laasch durchgeführt werden.

§ 11

Höhe der Benutzungsentgelte

(1) Benutzungsentgelt für die Nutzung des Versammlungsraumes einschließlich Teeküche

a) je Tagessatz 50,00 €

b) ortsansässige Verbände, eingetragene Vereine und öffentlichen Institutionen entgeltfrei.

Die entgeltfreie Nutzung entbindet nicht von dem Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.

(2) Benutzungsentgelt für die Nutzung des Foyers

a) ortsansässige Nutzer je Tagessatz 30,00 €.

b) ortsansässige Verbände, eingetragene Vereine und öffentlichen Institutionen entgeltfrei.

Die entgeltfreie Nutzung entbindet nicht von dem Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.

(3) Benutzungsentgelt für die Nutzung des Saales incl. Foyer

a) je Tagessatz 200,00 €

b) je Wochenende (Freitag - Montag 11:00 Uhr) 400,00 €

c) zur stundenweisen Nutzung für Training und Übungen

- ortsansässige Verbände und ortsansässige eingetragene Vereine je Stunde 5,00 €

- ortsfremde Verbände und ortsfremde eingetragene Vereine je Stunde 10,00 € aber mindestens 30,00 €

- private Nutzer je Stunde 10,00 € aber mindestens 30,00 €.

d) Für Tagungen und dergleichen sind, unabhängig von der Dauer der Veranstaltung,

Entgelte nach § 11, Abs. 3, Buchstabe a bzw. b zu entrichten (Tagessatz bzw. je Wochenende).

e) Für den Betreiber des Restaurants im Kulturhaus gelten folgende Nutzungsentgelte:

- je Tagessatz 150,00 €

- je Wochenende (Freitag - Montag 11:00 Uhr) 250,00 €

f) Die v.g. Nutzungsentgelte gelten zuzüglich der in § 11, Abs. 4 festgelegten

Reinigungsentgelte.

Für je eine Veranstaltung im Jahr wird der Saal allen ortsansässigen Verbänden, eingetragenen Vereinen und öffentlichen Institutionen entgeltfrei zur Verfügung gestellt

Die entgeltfreie Nutzung entbindet nicht von dem Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.

(4) Das Reinigungsentgelt für die Nutzung des Saales incl. Foyer nach § 11, Abs. 3,

Buchstabe a, b und d beträgt 80,00 €.

(5) Die Festsetzung der Benutzungsentgelte wird jedes Jahr neu kalkuliert. Bei Bedarf wird die Nutzung- und Gebührenordnung angepasst.

§ 12

Entgeltschuldner und Entstehung der Entgeltschuld

(1) Schuldner der Entgelte sind die Nutzer der gemeindlichen Einrichtungen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Entgeltschuld entsteht mit dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung mit der Gemeinde Groß Laasch.

§ 13

Fälligkeit der Entgelte

(1) Das Entgelt wird am zweiten Werktag vor Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung fällig.

(2) Kann eine Nutzung aus einem vom Nutzer zu vertretenden Grunde nicht durchgeführt werden, so schuldet er der Gemeinde das volle Entgelt. Dieses gilt nicht, wenn der Nutzer den Ausfall zwei Wochen vor dem Nutzungstag in Schriftform und mit Begründung gegenüber der Gemeindefristgerecht angezeigt hat.

(3) Hat die Gemeinde den Ausfall einer Veranstaltung zu vertreten, wird kein Entgelt erhoben.

§ 14

Inkrafttreten